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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Services von Anne Kaiser Photography

 

1 Allgemeines

1) „Fotografin“ und Vertragspartnerin im Sinne der nachfolgenden Klauseln ist:

Anne Kaiser, Dachauer Str. 22, 82256 Fürstenfeldbruck.

Telefon: +49 (0)8141 3582710                         

                  +49 (0)177 653 75 76

Email:         foto@anne-kaiser.com                   

Web: www.anne-kaiser.com

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet DE 30 5555 226

2) „Lichtbilder“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) sind alle, von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, Schaffensstufe oder unter Verwendung welchen Mediums sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, elektronisch oder digital übermitteltes Bildmaterial, usw.)

2 Geltung

1) Die AGB gelten für alle von der Fotografin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Fotografin durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials.

3) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, die Fotografin erkennt sie schriftlich an.

4) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

3 Auftragsproduktionen

1) Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten im Laufe der Produktion Kostenerhöhungen ein, hat die Fotografin dieses erst dann anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2) Die Fotografin ist berechtigt, Leistungen von Dritten in branchenüblichen Umfang, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggeber in Auftrag zu geben.

3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgewählt.

4) Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung hinsichtlich offensichtlicher Mängel der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

4 Überlassenes Bildmaterial

1) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

2) Die Fotografin behält die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte zur Eigenwerbung aller produzierten Fotos.

3) Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die separat zu vergüten sind.

4) Das überlassene Bildmaterial bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Honorarforderung Eigentum der Fotografin.

5 Nutzungsrechte

1) Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung gleich welcher Art. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Auftraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt worden ist.

2) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. Zur Klarstellung: Persönlichkeitsrechtliche Zustimmungen sind davon nicht betroffen.

3) Jede über Ziffer 1. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt insbesondere für:

–  eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

–  die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc,

–  jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um inter- ne elektronische Archive des Auftraggeber handelt),

–  die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

4) Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin gestattet.
5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
6) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

6 Haftung

1) Für die Verletzung von Hauptleistungspflichten haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

2) Die Fotografin verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Sie ist berechtigt von ihr aufbewahrte Negative nach einem Monat seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Eine diesbezügliche Rechtspflicht besteht nicht.
3) Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4) Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5) Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt alleine Anna Kaiser Photography. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Fotografin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.

6) Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

7 Honorar und Stornierung

1) Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, gilt das von der Fotografin üblicherweise in Rechnung gestellte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2) Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. V. 1 abgegolten.

3) Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4) Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit der jeweiligen Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5) Storniert der Auftraggeber den Auftrag, steht der Fotografin bei Stornierung innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen bis zum vereinbarten Termin ein Ausfallhonorar in Höhe von 20 % (in Worten: zwanzig v. H.) des Honorars als Schadensersatz zu, es sei denn, der tatsächlich entstandene Schaden ist geringer.

6) Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

8 Vertragsstrafe, Schadensersatz

1) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

9 Abschließende Regelungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2) Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Fotografin.

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